Sachverständigenbüro
für das Bauwesen
Dipl.-Ing. (FH) Ralph Mathes
Von der IHK Hochrhein-Bodensee öffentlich bestellter
und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden.
Honorarvereinbarung zum Auftrag für Bausachverständigentätigkeit
A) Honorar des Bausachverständigen
1. Informationen, Beratungen, Berichte, Feststellungen, Prüfungen, Abnahmen, Stellungnahmen und Gutachten zu
- baulichen Anlagen im Hoch-, Tief- und Ingenieurbau - bauwirtschaftlichen Fragen
1.1 Vergütung der Leistung
Für die Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, sind – neben den etwa erforderlichen besonderen
Aufwendungen und Nebenkosten – zu vergüten:
- 130,00 € je Stunde
Der Stundensatz ist für die gesamte erforderliche Zeit zu gewähren.
Fahrtzeiten werden ebenfalls nach dem Stundensatz „Vergütung der Leistung“ abgerechnet.
B) Nebenkosten
In dem zu verrechnenden Honorar sind die für die Bausachverständige erwachsenden allgemeinen Geschäftskosten
inbegriffen, soweit sie nicht gemäß nachfolgenden Bestimmungen zu vergüten sind:
1. Reisekosten zur Erledigung des Auftrages werden wie folgt verrechnet: (1) Fahrtkilometer mit PKW 1,00 €/km (2)
Bahn- und Flugreisen 1. Klasse einschließlich aller Zuschläge Tage- und Abwesenheitsgeld nach Absprache
2. Aufwendungen für Schreib-, Foto- und Kopierarbeiten
2.1 Schreibkosten Original je 1.000 Anschläge 2,50 € 2.2 Kopierkosten 2.2a Weitere Fertigungen je Seite 1,00 € 2.2b
Fertigung Akte je Seite 1,00 € 2.3 Fotos und Farbskizzen 2.3a Abzüge Original je Foto/Farbskizze Größe bis 9 x 13 cm 2,00
€ 2.3b Abzüge für die Akte Größe bis 9 x 13 cm 1,00 €
Größere Formate werden gesondert abgerechnet.
3. Weitere Prüfungen und die Kosten für die Untersuchungen durch Prüfstellen und Laboratorien sind nach Aufwand zu
vergüten.
4. Der Auftraggeber erstattet dem Sachverständigen alle bei der Ausführung des Auftrages entstandenen Post- und
Fernsprechgebühren, sowie Kosten, die bei der Nutzung von Datendiensten entstehen.
C) Umsatzsteuer
Die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 19 % ist in den Gebührensätzen der Abschnitte A und B nicht enthalten und daher
gesondert zu vergüten.
D) Zahlungen
Der AN (Auftragnehmer/Sachverständige) ist auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, angemessene Vorauszahlungen
auf Vergütung und Auslagen vom AG (Auftraggeber) zu verlangen. Bis zum Eingang angeforderter Vorschüsse ist der AN
berechtigt, die Leistung zu verweigern.
Die Sachverständigenleistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zehn Kalendertagen
widerspricht.
E) Inanspruchnahme als Zeuge
Wird der AN zufolge des vereinbarten Auftrages von einem Gericht als Zeuge in Anspruch genommen, so erhält er die
Differenz zwischen der in dieser Vereinbarung bezifferten Vergütung und der Zeugenentschädigung durch den AG erstattet.
Honorarvereinbarung